Information Nr. 3 – Covid 19

Liebe Kundin, lieber Kunde

Am Freitag, 20. März 2020, wurden diverse Massnahmen zum Corona-Virus durch den Bundesrat weiter ausgebaut. Unsere Information versucht, alle bisher geltenden Massnahmen aufzulisten, damit Sie eine Übersicht über alle Entscheide, die für Ihre Firma wichtig sind, erhalten.
Bitte beachten Sie, dass diese Massnahmen bereits ab dem 13.03.2020 rechtswirksam sind, jedoch noch nicht im Detail ausgearbeitet werden konnten. Wir geben Ihnen deshalb einen Überblick, bei dem noch Anpassungen stattfinden können.

Alle unsere Infos betreffend Massnahmen zum Corona-Virus sind auch auf unserer Homepage unter «Blog» abrufbar. Falls Sie Kollegen haben, die nicht über diese Infos verfügen, bitten wir Sie, diese auf unsere Homepage aufmerksam zu machen.

Liquiditätshilfen für Unternehmen:

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, steht den Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristischen Personen) die Möglichkeit zur Verfügung, kurzfristig ein Darlehen von ihrer Hausbank zu erhalten.
Betroffene Unternehmen erhalten Überbrückungsdarlehen in der Höhe von 10% ihres Umsatzes, oder max. CHF 20 Mio. Beträge bis höchstens CHF 500’000.00 sollen dabei von den Banken sofort ausbezahlt werden. Dieser Betrag wird vom Bund zu 100% garantiert. Darüberhinausgehende Beträge müssen durch eine kurze Bankprüfung bestätigt werden und der Bund übernimmt hier eine Garantie von 85%.
Wie solche Gesuche bei Ihrer Hausbank eingereicht werden können, wird Mitte Woche festgesetzt und kommuniziert werden. Fragen dazu können wir oder Ihre Bank in Moment noch nicht abschliessend beantworten.

Zahlungsaufschübe Sozialversicherungen und Steuern:

Die Ausgleichskassen gewähren für ihre Rechnungen betreffend AHV/ALV zinslose Aufschübe. Falls Sie durch das Corona-Virus tiefere Lohnkosten als bei der Ausgleichskasse gemeldet haben werden, können Sie bei der Ausgleichskasse Anpassungen auf die monatlichen oder quartalsweise in Rechnung gestellten Akonto Beiträge melden. Diese Regelung gilt auch für alle selbständig Erwerbstätigen (Einzelunternehmen).
Zuständig für diese Anpassungen sowie für die Gewährung von Aufschüben bei den Zahlungen sind die jeweiligen Ausgleichskassen.

Der Bund gewährt für Rechnungen der MWST, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben einen zinslosen Zahlungsaufschub bis am 31.12.2020. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinse berechnet. Erstrecken Sie also die Zahlung der MWST online soweit wie möglich. Dies gilt auch für die direkten Bundessteuern und Ausgleichskasse.

Rechtsstillstand Schuldbetreibungen und Konkurse:

Ab dem 19.03.2020 bis zum 04.04.2020 dürfen Schuldner in der gesamten Schweiz nicht betrieben werden. Da ab dem 04.04.2020 die Betreibungsferien wegen Ostern beginnen, heisst das konkret, dass Betreibungen bis zum 21.04.2020 ausgesetzt sind.

Kurzarbeit:

Die Einreichung für Kurzarbeit wird ausgeweitet und 
vereinfacht. Es werden ab diesem Donnerstag ver-
einfachte Formulare zur Verfügung stehen, welche die 
Anmeldung oder Abrechnung für Unternehmen 
erleichtern. Wir raten Ihnen, bis am Donnerstag 
zuzuwarten und mit diesen neuen Formularen die 
Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen anzumelden.

Die folgenden Personen können neu für die Kurzarbeit angemeldet werden:

Alle Angestellten Ihrer Firma mit einem Arbeitsvertrag (unbefristet und 
befristet), die der AHV unterstehen 
Alle Angestellten Ihrer Firma, die temporär bei Ihnen beschäftigt sind. 
Hier sind die Modalitäten der Anmeldung noch nicht bestimmt, wir
informieren Sie gerne, sobald wir näheres darüber wissen. Melden Sie 
sich bitte bei uns, falls Sie auch solche Mitarbeitenden beschäftigen.
Alle Lehrlinge 
Alle Angestellten in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies sind insbesondere
Angestellte von juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, 
Aktionäre oder Anteilsinhaber der Gesellschaft sind. Diese Angestellten können 
über die Ausgleichskasse eine Pauschale von Total CHF 3'320.00 für eine 
Vollzeitstelle geltend machen, davon erhalten Sie, Stand 23.03.2020, aber 
dann nur 80%. 
Das heisst, dass diese Personen nicht 80% vom vereinbarten Lohn erhalten, 
sondern lediglich CHF 2'656.00. Alle Ehegatten oder eingetragenen Partner, 
die im Betrieb des Ehegatten oder eingetragenen Partners arbeiten, 
profitieren nun auch von der Kurzarbeit. Auch diese Personen erhalten 
eine Pauschale von CHF 3'320.00 für eine Vollzeitstelle. Auch hier leider 
minus 20%.

Nachtrag vom 25.03.2020: Diese Personengruppe erhält tatsächlich
CHF 3'320.00. Der Abzug von 20% war ein Missverständnis in der
Kommunikation des Bundesrates.

Karenzfrist

Die Karenzfrist für Kurzarbeitsentschädigungen wird gänzlich aufgehoben. Die Entschädigung wird also drei Tage nach der Anmeldung bezahlt.

Überstunden

Überstunden müssen neu nicht mehr abgebaut werden, bevor Kurzarbeit beantragt werden kann.

Entschädigung bei Erwerbsausfall für Selbständig Erwerbstätige (Einzelunternehmen, Personengesellschaften)

Falls Sie keine Versicherung abgeschlossen haben, welche den Erwerbsausfall übernimmt, können Sie für die folgenden Fälle eine Entschädigung beantragen. Die Entschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.00 pro Tag. Die Anmeldung erfolgt bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das Formular ist online.

Entschädigungen bei Schulschliessungen und bei ärztlich verordneter Quarantäne:

Sollten Sie von oben aufgeführten staatlichen Massnahmen betroffen sein, können Sie auch über die EO Taggelder anfordern. Diese sind jedoch begrenzt: Selbständige in Quarantäne erhalten 10 Tage, solche mit Betreuungsaufgaben 30 Tage à maximal CHF 196.00. Den maximalen Tagessatz erreicht man bei einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von CHF 7’350. (7350 x 0.80 / 30 Tage = 196 Franken/Tag.

Entschädigung bei Erwerbsausfall für Angestellte

Sollten Ihre Angestellten die Arbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen oder erhielt ein Angestellter ein Arztzeugnis betreffend Quarantäne, können diese Ausfälle ebenfalls angemeldet werden. Zuständig ist auch die die Erwerbsersatzordnung (Ausgleichskasse). Sie erhalten 80% des Lohnes, jedoch höchstens CHF 196.00 pro Tag. Die Entschädigung für Personen in Quarantäne ist auf 10 Tage begrenzt.

Diverse andere Vergütungen:

Neben den oben aufgeführten Massnahmen profitieren auch noch andere Sektoren von Zahlungen des Staates. Wir unterlassen es an dieser Stelle, diese alle aufzuführen. Falls Sie jedoch in einem Verein, auch in Laienvereinen, tätig sind, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, die Infos des SECO Kanton Bern zu prüfen. Es handelt sich dabei um Sportvereine im Leistungsbereich wie auch im Breitensport sowie um Vereine im Bereich Musik und Theater.
Weiter sind auch spezielle Bereiche im Tourismus explizit aufgerufen, bei ihren Verbänden nachzufragen, ob sie in den Genuss von weiteren Zahlungen kommen.

Unsere Meinung zu den Massnahmen:

Wir haben die Massnahmen geprüft. Insbesondere selbständig Erwerbstätige werden unserer Meinung nach zu wenig berücksichtigt. Die Entschädigungen in diesem Bereich sind unserer Meinung nach nicht ausgewogen. Ein/e selbständige/r Unternehmer/in erhält also pro Monat 80% seines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Ein Aktionär erhält maximal CHF 2’656.
Auch bei den Darlehen stellen sich noch Fragen. Es handelt sich wie gesagt um Darlehen, die zurückbezahlt werden müssen. Die Rückzahlungsfristen sind nicht bekannt. Auch noch nicht bekannt sind die Zinssätze. Hier müssen wir den Mittwoch abwarten.
Wir hoffen, dass sich hier die verschiedenen Berufsverbände für ihre Mitglieder stark machen werden. Dabei könnte es sicher hilfreich sein, wenn Sie bei Ihrem Verband auch Druck aufsetzen, damit hier noch Korrekturen erfolgen.

Wir sind bestrebt, Ihnen alle Informationen in übersichtlichen Darstellungen zu liefern. Jedoch sind wir uns bewusst, dass diese einzigartige Situation, in der wir alle stehen, auch für Sie eine grosse Herausforderung darstellt. Scheuen Sie sich nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir versuchen, für Ihre persönlichen Anliegen so rasch als möglich Antworten zu finden und Ihnen zu helfen.
Bleiben Sie gesund!

In eigener Sache:
Wir verzichten ab sofort bis 31.05.2020 auf Mahnungen um Ihnen zu helfen.