Vergabungsabzug – Über das Steuerpotenzial beim Spenden

Vergabungsabzug - Über das Steuerpotenzial beim Spenden

Spenden oder die sogenannten Vergabungen sind eine Möglichkeit, Steuern einzusparen.

Aus Überzeugung zu spenden, ist eine wichtige Sache und seit Jahrhunderten Teil unseres sozialen Miteinanders. Es gibt viele gute Gründe zu spenden und in den meisten Fällen geht mit der guten Tat auch eine Reduzierung des Steuerbeitrags einher.

Wir haben für Sie zusammengefasst, wie genau Spenden in Abzug gebracht werden können und welche rechtlichen Voraussetzungen es gibt.

Was gilt als Spende?

Zuerst einmal schauen wir uns an, was genau als Spende definiert wird. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern fasst es wie folgt zusammen:

“Als Spenden gelten alle freiwilligen Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten, für welche keine Gegenleistung erzielt wird.”

Es gibt verschiedene Arten von Spenden. Man kann Geldsummen spenden oder auch Sachspenden tätigen. Der Wert einer Sachspende orientiert sich am gegenwärtigen Markt. Kleiderspenden sind vom Vergabungsabzug ausgeschlossen, da Ihnen kein Marktwert mehr zugeteilt werden kann.

Vergabungsabzug

Der Vergabungsabzug wird in der Steuererklärung eingetragen und führt damit zu einem Abzug vom steuerbaren Einkommen. Um diesen Abzug geltend machen zu können, gelten einige Voraussetzungen. Abzugsberechtigte Spenden können nur an Institutionen geleistet werden, wenn sie die folgenden Punkte erfüllen:

  1. Sie müssen von der Steuer befreit sein und damit gemeinnützig
  2. Kirchgemeinden und Landeskirche
  3. Juristische Personen inkl. Verein / keine natürlichen Personen

Wichtig: Allgemeine Beiträge an die Kultusgemeinde bei Freikirchen gelten nicht als gemeinnützig, auch wenn die Gemeinschaft als solche steuerbefreit sein sollte. Außerdem ist der Vergabungsabzug auf 20 Prozent des Reineinkommens begrenzt. Hier liegt eine Möglichkeit die Steuerbelastung zu planen.

Praktisches Beispiel

Veranschaulichen wir uns das Steuerpotenzial von Spenden einmal an einem praktischen Beispiel.

Eine vermögende Person oder ein Ehepaar hat keine Nachkommen. Es ist unklar, was in der Zukunft mit Ihrem Vermögen passieren wird. Aus steuerlicher Sicht bietet sich hier eine Stiftung mit gemeinnützigem Zweck an.

Dabei wird das Vermögen (Geld und Sachanlagen) einer Stiftung übertragen. Diese Stiftung kann von der Steuer befreit werden. Der Stiftungszweck kann von den Stiftern bestimmt werden und so festgeschrieben werden, dass das Vermögen auch nach deren Ableben entsprechend verwendet werden muss.

Wichtig: Die Spenden der Stifter können nach der Gründung der Stiftung vom steuerbaren Einkommen der Stifter in Abzug gebracht werden. Dies betrifft auch Sachspenden!

Spenden haben ein ernstzunehmendes Steuerpotenzial. Wenn sie Ihren persönlichen Fall zu dem Thema einmal durchsprechen wollen, können Sie sich gerne bei uns melden!

Juristische Personen

Folgende Institutionen werden von der Steuerverwaltung als juristische Personen anerkannt und haben einen Anspruch auf den Vergabungsabzug.

  • Stiftungen
  • Kapitalgesellschaften
  • Vereine
  • Genossenschaften

Es ist zu beachten, dass juristische Personen Ihren Sitz in der Schweiz haben müssen. Interessant ist, dass Spenden an diese Institutionen auch ohne Nachweis der geschäftsmäßigen Begründetheit im Umfang von 20 Prozent des Gewinns abgezogen werden können.

Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen

Alle steuerbefreiten Institutionen sind über die Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern abrufbar.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zum Thema Vergabungsabzug können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen!