Kurzarbeit als Folge des Coronavirus

Aus aktuellem Anlass möchten wir unseren Kunden eine  kurze Übersicht was zu beachten ist zu kommen lassen. Bitte beachten Sie die Homepage des SECO oder kommen Sie bei konkreten Fragen auf uns zu. Wir unterstützen Sie.

Eckdaten und Stichworte zur Kurzarbeit, deren Anmeldung und Abrechnung. Stand 13.03.2020. Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft.

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Wenn Ihr Unternehmen vom unerwarteten Auftreten des Coronavirus vorübergehende Beschäftigungseinbrüche erleidet, sollten Sie sofort Ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung prüfen und Anmelden. Der Entschädigungsanspruch startet mit dem Ablauf der Anmeldefrist.

Die Karenzfrist (Anzahl Tage, für die Ihr Unternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung hat) wurde vom Bundesrat auf 1 Tag pro Monat gekürzt. Die Anmeldefrist wurde von 10 Tagen auf 3 Tage gekürzt. Änderungen können täglich bekannt gegeben werden.

Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden. Diese Reduktion wird von der ALV mitfinanziert ohne dass eine Entlassung vorliegt. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Dieser bezahlt trotzdem 100% der Arbeitgeberbeiträge mit Ausnahme der AHV.

Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist. Liegt ein anderer Grund vor, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen.

Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar
  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden aus
  •  der Arbeitnehmer muss mit der Kurzarbeit einverstanden sein.Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.